Finanzordnung des SV Haltern
§ 1
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Es gilt der Grundsatz der Sparsamkeit. Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.
§ 2
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Die Erstellung des Jahresetats des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
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Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird dem Gesamtvorstand zur Zustimmung vorgelegt. Die einzelnen Positionen des Haushaltplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
§ 4
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Der Beitragseinzug, die Trainer- und Übungsleiterentschädigungen erfolgen zentral durch die Kassiererin/den Kassierer.
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Zuschüsse für den Verein werden durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer bei den zuständigen Stellen angefordert.
§ 5
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Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen. Die Kassiererin/der Kassierer erstattet dem Gesamtvorstand einen Bericht. Bei Zustimmung durch den Gesamtvorstand erfolgt die Prüfung der Kassenprüfer. Danach erst erfolgt die Veröffentlichung des Berichts in der Jahreshauptversammlung.
§ 6
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Die Kassiererin/der Kassierer verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden nur vorgenommen, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.
§ 7
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Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausstellung, den Betrag und den Verwendungszweck aufweisen. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
§ 8
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Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstandene Kosten nach den jeweiligen geltenden Beschlüssen des Gesamtvorstandes zu erstatten.
Die Finanzordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 22. April 1997 genehmigt und tritt an diesem Tag in Kraft.