des Schwimmvereins Haltern 1974 e.V.

 

I. Name und Sitz


§ 1

  1. Der Schwimmverein Haltern 1974 e.V. im Bezirk Nordwestfalen des Westdeutschen Schwimmverbandes mit Sitz in 45721 Haltern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

  1. Der Schwimmverein "SV" Haltern ist unter der Nr.: 3 VR 055 im Vereinsregister eingetragen. Seine Farben sind weiß/blau.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck


§ 3

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports, vorrangig im Kinder- und Jugendbereich. Der Satzungszweck wird in erster Linie durch die Durchführung sportlicher Übungen, Leistungen und Wettkämpfe verwirklicht.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht zuerst eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Verbindungen.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kein Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

 

§ 4

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Gesamtvorstand kann durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.

  3. Der Antrag für eine Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen. Mit der Aufnahme erfolgt die Anerkennung der Satzung.

  4. Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft im Westdeutschen Schwimmverband und im Deutschen Schwimmverband verbunden. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

  5. Bei der Aufnahme ist eine von der Jahreshauptversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen.

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Kündigungserklärung, die an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Kündigungserklärung muss eigenhändig, bei Minderjährigen auch noch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.

  3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied vorsätzlich den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes, der von der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden muss. Dieser Beschluss muss dem Mitglied, bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter schriftlich unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, zugestellt werden.

  4. Dem Mitglied steht das Recht des Einspruchs gegen den Ausschlussbeschluss zu. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich begründet beim Obmann des Ehrenrates eingelegt werden. Der Ehrenrat kann nach Prüfung der Einspruchsbegründung entweder den Einspruch zurückweisen oder den Fall zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung dem geschäftsführenden Vorstand übergeben. Der erneute vom geschäftsführenden Vorstand gefasste Beschluss ist dann endgültig.

  5. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte an dem Verein oder dem Vereinsvermögen.

IV. Beiträge

 

§ 6

  1. Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung ausgenommen.

  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Sie soll so bemessen sein, dass sie zumutbar ist, den Verein jedoch auch wirtschaftlich in die Lage versetzt, seinen Zweck zu erfüllen.

  3. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Sie sollen zur Verwaltungsvereinfachung möglichst für einen längeren Zeitraum im Voraus bezahlt werden. Die Mitglieder sind bis zur rechtmäßigen Beendigung der Mitgliedschaft zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über eine zwangsweise Beitreibung von Beitragsrückständen. Die dadurch entstandenen Kosten hat dann der Beitragsschuldner zu tragen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in besonderen Fällen über eine Ermäßigung oder Stundung von Beiträgen.

V. Stimmrecht und Wählbarkeit

 

§ 7

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die gewählten Jugendvertreter des Vereinsjugendausschusses.

  2. Die Wahl des Vereinsjugendausschusses, der Jugendwartin und des Jugendwartes erfolgen gemäß der Jugendordnung des Vereins. Jugendwartin und Jugendwart werden von der Jahreshauptversammlung lediglich bestätigt, jedoch nicht gewählt.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

VIDisziplinarmaßnahmen

 

§ 8

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen oder sich vereinsschädigend oder grob unsportlich verhalten, können nach Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verweis
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Ausübung von Ehrenämtern im Verein
    d) Ausschluss aus dem Verein

  2. Disziplinarmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

VII. Rechtsmittel

 

§ 9

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Disziplinarmaßnahme ist Einspruch zulässig.

  2. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids bei der/dem 1. Vorsitzenden schriftliche einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand anschließend endgültig.

  3. Vor einer Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

VIII. Organe des Vereins

 

§ 10

  1. Organe des Vereins sind:
    a) Die Jahreshauptversammlung
    b) Der Vorstand als geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand

§ 11

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und findet zu Beginn des neuen Geschäftsjahres statt.

  2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Abhaltung durch schriftliche Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung an alle stimmberechtigten Mitglieder oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse.

  3. Die Jahreshauptversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die in der Tagesordnung bezeichnet sind. Anträge sind schriftliche und in angemessener Frist, das heißt in der Regel fünf Tage vor Durchführung der Jahreshauptversammlung, an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
    Anträge, die nicht in der Tagesordnung benannt sind, können nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn ihre Dringlichkeit bejahrt wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung des Vereins kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

  4. Die Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) eventuelle Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge

  5. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

  6. Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit der/dem 2. Vorsitzenden. Der/die Protokollführer/in hat über den Verlauf der Versammlung und über die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen. Für die Dauer der Wahl der/des 1. Vorsitzenden übernimmt ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied die Leitung der Jahreshauptversammlung.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Statzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweitdrittel der abgegebenen Stimmen.

  8. Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das vom Protokollführer/in zu ziehende Los.

  9. Die Stimmenabgabe erfolgt durch Handzeichen. Bei Widerspruch oder Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung.

§ 12

  1. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann vom Gesamtvorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsleben erfordert.

  2. Die Einberufung der außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgt durch eine schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen liegen.

  3. Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

§ 13

  1. Die ordentliche und die außerordentliche Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 14

  1. Der Vorstand arbeitet

    a)
    als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
    - der / dem 1. Vorsitzenden,
    - der / dem 2. Vorsitzenden,
    - der / dem Geschäftsführer/in,
    - der / dem Kassierer/in,
    - der / dem Sportlichem/n Leiter/in.

    b)
    als Gesamtvorstand, bestehend aus
    - dem geschäftsführenden Vorstand,
    - der / dem Protokollführer/in,
    - der / dem Sozialwart/in,
    - der / dem Pressewart/in,
    - der / dem Gerätewart/in,
    - der Jugendwartin und dem Jugendwart,
    - der / dem Fachwart/in Breitensport,
    - den gewählten Beisitzern.

§ 15

  1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre.

  2. Damit eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet werden kann, wird nur ein Teil der Vorstandsmitglieder neu gewählt.
    In den ungraden Jahren werden gewählt:
    Der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/die sportliche Leiter/in, der/die Sozialwart/in.
    In den geraden Jahren werden alle übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.

  3. Für die Wahl und die Amtsdauer der Jugendwartin und des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

  4. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Besonderheit dabei ist, dass der eine Kassenprüfer in den ungeraden Jahren und der andere Kassenprüfer in den geraden Jahren zur Wahl steht. Die Kassenprüfer müssen stimmberechtigte Mitglieder und voll geschäftsfähig sein. Sie dürfen weder dem Vorstand angehöre, noch mit dem/der Kassierer/in verwandt oder verschwägert sein. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

  5. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine komissarische Besetzung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vorzunehmen.

  6. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Gesamtvorstand im Amt. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.

§ 16

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Vertreten wird der Verein jeweils durch die/den 1. Vorsitzende/n oder durch die/den 2. Vorsitzende/n zusammen mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Sind sowohl die/der 1. Vorsitzende wie auch die/der 2. Vorsitzende an der Vertretung des Vereins verhindert, so übernehmen die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes diese Aufgabe.

  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind auf der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt.

  3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

IX. Ausschüsse

 

§ 17

  1. Für besondere Aufgaben und deren Durchführung können bei Bedarf Ausschüsse gebildet werden.

  2. Ausschüsse können sowohl für unbestimmte Zeit als auch für einen begrenzten Zeitraum gebildet werden. Ihr Aufgabengebiet und ihre Zusammensetzung sind festzulegen. Jeder Ausschuss wählt aus seinen Reihen einen Ausschussvorsitzenden.

  3. Ausschüsse können gebildet werden:
    a) durch Beschluss des Gesamtvorstandes
    b) durch Beschluss der Jahreshauptversammlung

  4. Mitglieder des Gesamtvorstandes können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Termine der Sitzungen der Ausschüsse und Ergebnisse sind dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

  5. Ausschussvorsitzende werden zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die die Arbeit des Ausschusses betreffen. Sie haben dann beratende Stimme.

 

X. Ehrenrat

 

§ 18

  1. Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern.

  2. Der Ehrenrat wird von der Jahreshauptversammlung in den geraden Jahren für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

  3. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.

  4. Dem Ehrenrat obliegt folgender Aufgabenbereich:
    a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese ihm übertragen worden sind
    b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ehrenrat von einer der Parteien angerufen worden ist.
    c) Prüfung der durch den Vorstand verhängten Strafen, wenn von dem Betroffenen Einspruch eingelegt worden ist.
    d) Prüfung der Berechtigung eines Ausschlusses aus dem Verein
    e) Anhörung zu einer geplanten Wahl eines Ehrenmitgliedes
     

XI. Vereinsjugend

 

§ 19

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnung des LSB NW selbstständig. Oberstes Organ ist der Vereinsjugendtag. Dieser wählt den Vereinsjugendausschuss. Er entscheidet über die ihm zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung des Schwimmverein Haltern 1974 e.V.
     

XII. Finanzordnung und Kassenprüfung

 

§ 20

  1. Die dem Verein zufließenden Mittel werden nach den Richtlinien der Finanzordnung des Vereins verwaltet.

  2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung der Kassiererin/des Kassierers.

  3. Den Kassenprüfern obliegt die Überwachung der laufenden Kassengeschäfte. Sie sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassenbücher und Rechnungslage zu nehmen, sowie Auskunft über die Rechnungsführung zu verlangen.

  4. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu geben. Bei Unstimmigkeiten in der Kassen- und Rechnungsführung ist jedoch sofort der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.
     

XIII. Auflösung des Vereins

 

§ 21

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Jahreshauptversammlung dar nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert worden ist.

  3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Behindertensportgemeinschaft "BSG" Haltern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 22. April 1997 genehmigt und tritt an diesem Tag in Kraft.