Ehrenordnung des SV Haltern
 

Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und auf Grund besonderer Verdienste hervorzuheben, werden die nachfolgenden Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Ein Rechtsanspruch der Mitglieder zur Durchführung von Ehrungen besteht nicht.


§ 1

  1. Der Schwimmverein Haltern e.V. kann in Anerkennung besonderer Verdienste:
    a) die Ehrennadel
    b) die Ehrenurkunde
    c) das Amt des Ehrenvorsitzenden
    verleihen.

§ 2

  1. Die Ehrennadel kann in Bronze, Silber und Gold verliehen werden. Mit ihr sollen Mitglieder geehrt werden, die sich durch eine lange und verdienstvolle Tätigkeit für den Verein ausgezeichnet haben.
    Die Verleihung der Ehrennadel in Bronze setzt eine zehnjährige Mitgliedschaft voraus. Die Ehrennadel in Silber wird bei einer zwanzigjährigen Mitgliedschaft verliehen. Die Ehrennadel in Gold erhalten Mitglieder für eine dreißigjährige Zugehörigkeit.

§ 3

  1. Die Ehrenurkunde erhalten Personen in Würdigung besonderer Verdienste, die sich um die Förderung des Schwimmsports verdient gemacht haben.

§ 4

  1. Der Gesamtvorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich durch ihre Tätigkeit besonders ausgezeichnet haben.

§ 5

  1. Vorsitzende, die durch langjährige Tätigkeit sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie können dann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 6

  1. Antragsberechtigt sind die Organe und Gremien des Vereins. Die Ehrenvorschläge sind mit ausreichender schriftlicher Begründung dem Vorstand vorzulegen. Die Anträge müssen einen Monat vor Durchführung der Ehrungen eingegangen sein.

§ 7

  1. Die Ehrungen können vom Gesamtvorstand wieder aberkannt werden, wenn ihr Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden ist.

 

Die Ehrenordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 22. April 1997 genehmigt und tritt an diesem Tag in Kraft.

 

Geehrte Mitglieder des SV Haltern

Goldene Ehrennadel des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen
Horst Lange 1987
 
Silberne Ehrennadel des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen
Horst Lange 1982
Carla Dickmann 09.03.1995
Ulrich Höwing 09.03.1995
Oliver Albring 04.05.2001
Bärbel Farwick 25.03.2003
Carsten Engler 08.03.2005
 
Ehrenvorsitzende im Schwimmverein Haltern
Horst Lange 1987
Bärbel Farwick 28.03.2007

Jugendordnung des SV Haltern
 

 


§ 1

  1. Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmvereins Haltern 1974 e.V. Durch sie sollen die besonderen Belange der Vereinsjugend geregelt werden.

§ 2

  1. Mitglieder der Jugendabteilung des Schwimmvereins Haltern 1974 e.V. - nachstehend kurz SV Haltern-Jugend genannt - sind alle weiblichen und männlichen Kinder und Jugendliche sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.

§ 3

  1. Die SV Haltern-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4

  1. Aufgaben der SV Haltern-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates zu lösen.
    zu den Aufgaben zählen:
    - Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
    - Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
    - Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung
    - Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, auch auf überregionaler Ebene

§ 5

  1. Organe der Jugend des Schwimmvereins Haltern 1974 e.V. sind:
    - der Vereinsjugendtag
    - Vereinsjugendausschuss

§ 6

  1. Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der SV Haltern-Jugend.
    Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere:
    - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.
    - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
    - Beratung und Verabschiedung des Haushaltplanes
    - Entlastung des Jugendausschusses
    - Wahl der Jugendwartin und des Jugendwartes - diese Wahlen bedürfen dann der Bestätigung des Gesamtvorstandes
    - Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    - Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Stadt-, Kreis-, Bezirks- und Verbandsebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

§ 7

  1. Der Vereinsjugendtag besteht aus den Jugendlichen des Vereins, der gewählten Jugendwartin, dem gewählten Jugendwart und dem Jugendausschuss.

§ 8

  1. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zwei mal pro Jahr statt. Er wird zwei Wochen vorher dem Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuell vorliegenden Anträge durch Aushang einberufen.
    Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden..

§ 9

  1. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.

§ 10

  1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 11

  1. Jedes Mitglied des Vereinsjugendausschusses hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 12

  1. Mitglieder des Gesamtvorstandes können an den Vereinsjugendtagen teilnehmen.

§ 13

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    a) der Jugendwartin
    b) dem Jugendwart
    c) zwei Beisitzern
    d) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind; hierbei soll nach Möglichkeit je ein weiblicher und ein männlicher Jugendvertreter gewählt werden.

§ 14

  1. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

  2. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied ab 14 Jahren wählbar.
    a) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Vereins, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
    b) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.
    c) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist von der/dem Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
    d) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugendlichen des Vereins; er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
    Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 15

  1. Die Jugendwartin und der Jugendwart vertreten die Jugendlichen des Vereins.

§ 16

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Die Jugendordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 22. April 1997 genehmigt und tritt an diesem Tag in Kraft.

 

Finanzordnung des SV Haltern
 

 

§ 1

  1. Es gilt der Grundsatz der Sparsamkeit. Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

§ 2

  1. Die Erstellung des Jahresetats des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3

  1. Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird dem Gesamtvorstand zur Zustimmung vorgelegt. Die einzelnen Positionen des Haushaltplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 4

  1. Der Beitragseinzug, die Trainer- und Übungsleiterentschädigungen erfolgen zentral durch die Kassiererin/den Kassierer.

  2. Zuschüsse für den Verein werden durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer bei den zuständigen Stellen angefordert.

§ 5

  1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen. Die Kassiererin/der Kassierer erstattet dem Gesamtvorstand einen Bericht. Bei Zustimmung durch den Gesamtvorstand erfolgt die Prüfung der Kassenprüfer. Danach erst erfolgt die Veröffentlichung des Berichts in der Jahreshauptversammlung.

§ 6

  1. Die Kassiererin/der Kassierer verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden nur vorgenommen, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.

§ 7

  1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausstellung, den Betrag und den Verwendungszweck aufweisen. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

§ 8

  1. Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstandene Kosten nach den jeweiligen geltenden Beschlüssen des Gesamtvorstandes zu erstatten.

Die Finanzordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 22. April 1997 genehmigt und tritt an diesem Tag in Kraft.